de.talk.bizarre Gerichtshof Urteile, Teil 1 Urteile, Teil 2 Urteile, Teil 3 Urteile, Teil 4 Urteile, Teil 5 Urteile, Teil 6 Urteile, Teil 7 Urteile, Teil 8 Urteile, Teil 9 Urteile, Teil 10 Urteile, Teil 11 Urteile, Teil 12 Urteile, Teil 13 Urteile, Teil 14 Begriffsdefinitionen Empfohlene Literatur Geschmackstest Webring Zurück zur Heimseite |
Die Leitsätze des Gerichts"Schuldig, schuldig, schuldig!" "Jedem Angeklagten seine angemessene Strafe!" "Angeklagte haben ein Recht auf eine angemessen lange Prozeßdauer!" Kommentar von Staatsanwalt Sponbiel:Hui. Das sieht aber nach einem extrem gerechten und fairen Verfahren aus. Einen so guten Richter haben die Angeklagten hier noch nie gehabt. Die Verfahren an diesem Gericht verlaufen fair. Solange kein Gerichtsurteil dagegen spricht, ist eine Tat in detebe als rechtmäßig anzusehen. Ergänzung von Stefan Soher, 03.01.00 in <ae0p7s4equ9od6iq7uk7ne2l9598khs0r3@logos.atgt;: Zur Zusammenarbeit von Staatsanwalt und Richter machten Henning
Sponbiel und Stefan Soher am 01.11.99 folgende Beobachtung, nachzulesen
in Message-ID: <7vkrf5$6k3q$5@fu-berlin.de>: Die Ernennung zum detebe-Richter erfolgte am 08.08.98 in Message-ID <35dd1720.9334045@news.netcologne.de> durch EB Sponbiel. Weitere Leitsätze: Jeder ist schuldig, egal was bewiesen wird. Es gibt Gerechtigkeit in detebe. Es sind nur noch nicht
alle Urteile gesprochen worden. Das Gericht akzeptiert keine Fristen, setzt aber bisweilen
selbst welche. Es gibt keine Gerechtigkeit. Es gibt nur uns. In detebe kann alles, was Du nicht geschrieben hast, gegen Dich
verwendet werden. Jeder detebe-Leser hat das Recht, vor seinem Bildschirm in den
Tastertur zu weinen. Ein Urteil, wo nachher niemand etwas zu verbüßen hat,
ist etwas ungewöhnlich. Urteile sind in detebe auch schon vor Ihrer Fällung
rechzkräftig und behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch
ein anderes Urteil abgelöst werden. Willkommen in den Mühlen des detebe-Gerichts. Hier werden Sie
zerrieben. Das einzige Gefühl, das vor Gericht zählt, ist
der Schmerz. Böse Zungen behaupten, wenn der Richter Gelegenheit zur
Verteidigung gibt, ist ihm noch kein passendes Urteil eingefallen. Edle Motive[tm] wirken am detebe-Gericht strafverschärfend. Man sollte den Richter nicht unnötig auf sich aufmerksam
machen. Henning Sponbiel entwickelte die folgende Theorie, wie das Gericht
gnädig gestimmt werden könnte: "Strafmindernd" ist ein interessantes, aber auch sehr ungebräuchliches
Konzept in detebe. Gute Führung ist, wenn man alles Menschenmögliche
unternimmt, um dem Richter sein Amt zu erleichtern. Das Leben ist hart, detebe ist härter, aber am
härtesten ist die detebe-Gerichtsbarkeit. Wer die detebe-Gerichtsbarkeit noch nicht genossen hat, hat
detebe noch nicht richtig zu geniessen gewusst. Niemand entkommt der detebe-Gerichtsbarkeit (außer durch
dauerhafte Realitätsflucht). Ins Gerichtsgebäude zu schwanken ist generell keine gute
Idee. - Im Zweifelsfall sollte man eine Schubkarre benutzen, die von
einem (nüchternen!) Vertrauten geschoben wird. Vertrauen ist gut, Verurteilungen sind besser. Ein Vollbad der Gerechtigkeit[tm] widerfährt einem nur
in dtb. In Detebe und auf hoher See Milde der Richters ist es, die Angeklagten nicht unnötig
lange auf ihr hartes aber gerechtes Urteil warten zu lassen. Das wäre ja noch schöner, wenn wir unsere Gesetze alle
veröffentlichen würden! Dann könnten sich die Delinquenten ja
darauf einstellen und sich durch einfache Gesetzesbruchverweigerung vor
ihrem gerechten(!) Urteil drücken! Wer richterliche Danks in der Ausübung ihrer Funktion stört, sie
beschädigt, verletzt, umbringt oder sonstwie belästigt, hat mit einem
strengen Schnellverfahren am detebe-Gericht zu rechnen. Manchen verurteilt die detebe-Gerichtsbarkeit schneller als er gedacht
hat und / oder es ihm lieb ist. Das Gericht ist kein Kartenspiel, und hat auch keinen
Sinn für ein solches. Über den Staub im Gerichtssaal: Dieter Brügmanns Thesen über die Folgen einer Anklage: Jürgen Kaphengst meinte auf die Frage, welche Auffassung
im Zusammenhang mit Urteilen zähle: Stefan Soher über Schuldigkeit: Stefan Soher über eine mögliche Verunglimpfung des Gerichts durch Urteile
aufgrund von unbegründeten Anschuldigungen und unmöglichen Geständnissen:
Zur Länge von Gerichtsverfahren Dazu schrieb Stefan Soher in Message-Id
<on50gsotg6tpe404oso2ecgag6gu2tbe17@logos.at>:
Wer darf Vorschläge zum Strafmaß machen? Dazu schrieb Stefan Soher am 21.06.02 in Message-Id
<iac6husrsduthd4t86tlmfkaicnv8b9ihc@logos.at>:
Das Personal
Ganz schöner Personalverschleiß bei Gericht ...
Übrigens: Es ist eine Unterstellung, daß es eine Schwarze Liste gäbe. Dass der Link nicht mehr funktioniert, ist der schlagende Beweis, dass es diese Liste nie gegeben haben kann. Weiters gab es eine Bewerbung von Benjamin Marschall als Schöffe. Hiermit bewerbe ich mich beim Hohen Gericht von detebe als Schöffe. Ich habe große Erfahrung bei der Versorgung mit NeB und anderen Getränken. Außerdem mache ich mir gerne die Hände mit Formularen schmutzig. Zusätzlich kann ich dem Richter helfen die Schuldigkeit jedes angeklagten festzustellen und die Strafe festzulegen. Auch das Übernehmen der Schuld für eventuelle Fehler des Richters ist kein Problem.
Der GerichtssaalBeschrieben am 13.09.98 in Message-ID <35fafb33.0@news.via.at>:
Grundriß des Verhandlungssaals: +------------------+---------------FFFFFF--------FFFFFF----+ | + | | Asservaten- / F | kammer / Richterzimmer F | / / F +------------------+ / F | . | / | |Schäm- . Kasten +-+ +-------------------------------+ |Ecke +.........+ +-NFS-+ | | | F +....+ F F ___ __________ . . F F \___ / +.................+ . S . F F / \ . Richtertisch . . t b. F F | F B | . T <- Hammer . . r a. F F \___/ +.................+ . e n. F F x x . c k. F F x x x x x x . k . F F +....+ F | | | | | +............+ +............+ | | .Verteidigung. . Anklage . | | +............+ +............+ | | | | | F F F F F F F F F F F Z u s c h a u e r F F F F / \ F | / \ | | / \ | +-------------------+ +---------------------------+ | | | | F Warte- Treppenhaus F F bereich Vorraum F F F F / \ F | / \ | | / \ | +-------------------+ +---------------------------+ NFS... Notfallschrank mit Notfallmikrophon F B... Faßbier mit 2 Standleitungen: eine zum Richtertisch und eine freie Leitung
Zur Folterecke lieferte Wilfried Klaebe bereits am 18.08.98 in <35D942AA.6B9A4CA1@gmx.net> die folgende Beschreibung: Streckbank (3 x 1 m) in die Mitte, rundrum überall 1m Platz. Kohlenbecken (für heiße Zangen) und Lebertranvorratsgefäß (1 m^3) passen in die beiden Ecken beim Kopfende. Unter die Streckbank kommen die Sauerstoff- und Wasserstoffbuddeln für den Schweißbrenner zum gaaanz laaangsaaam Haare, Zehen und Finger absengen. Das ganze muß vorher gekachelt werden, um die Reinigung zu vereinfachen. Oder sollte man die Folterung damit beginnen, die Überreste des letzten Gefolterten vom aktuellen Opfer beseitigen zu lassen? (Du hast den ausgerissenen Fingernagel da drüben übersehen! *peitsch* Und den Daumen da auch! *klack*)
Im Vorraum des Gerichts hängt seit 29.04.00 das folgende Bild, gemalt von Hendrik Mann, gepostet unter Message-Id <8ed0fk$f02$1@rzcomm2.rz.tu-bs.de> OOOOOOO \\ ______ OOO OOO \\ ((__ __)) . OO o ^ o OO . xxxxX@xxxxx || OO | OO /\ X /\ . || OO /===\ OO / \ X / \ || . OO\_______/OO / \ X / \ . || | | \____/ X \____/ || . X . || . XXXXX Der Künstler lieferte dazu die folgende Interpretation in Message-Id <8ed21c$f0p$1@rzcomm2.rz.tu-bs.de>: Das Bild ist inzwischen gemalt, da die Entstehung allerdings eher unspektakulär verlief gibt darüber kaum etwas zu berichten. Ich werde daher diese Gelegenheit nutzen, das Kunstwerk zu interpretieren, was mir angesichts der Tatsache, daß ich nicht der Graphiker bin, angebracht erscheint, um Mißverständnissen vorzubeugen. Das Bild ist im Breitwandformat angelegt, um die Wand des Vorraums auch auszufüllen. In der Bildmitte ist, seiner zentralen Rolle angemessen, der detebe-Richter zu erkennen, wie er streng in den Gerichtssaal und auf den Delinquenten herabsieht. Der Würde des Gerichts entsprechend trägt er volles Ornat, von dem jedoch aufgrund des Formates nur die Perücke zu sehen ist. Rechts von ihm liegt der Hammer des Gerichts in der praktischen Langstielvariante, der es erlaubt, das gefürchtete BAMM auf dem Kopf des Schuldigen erklingen zu lassen. Diese Vorgehensweise hat mehrere Vorteile, erstens schont es die Oberfläche des Richterpultes, die deshalb seltener erneuert werden muß. Zweitens kling das BAMM auf dem Holz, welches der Hohlkörper des Täters liefert, aufgrund des größeren Resonanzkörpers sehr viel eindrucksvoller. Und drittens dient das auf das BAMM folgende Brummen im Hohlkörper als passende Einstimmung für die folgende Strafe und trägt so wesentlich zur Bestraf^WResozialisierung bei. Links des Richters steht die Waage, die Justitia bei ihrem letzten besuch in detebe vor schreck hat liegenlassen. Ähnlich wie vorher dient sie auch jetzt dem Richter dazu, die Indizien, das Für und Wider oder das Strafmaß abzuwiegen. Um den speziellen Anforderungen der detebe-justiz jedoch gerecht werden zu können, wurde sie links oben mit einem kleinen Hebel ausgestattet, der es dem Richter ermöglicht das Ergebnis der Wägung den besonderen Erfordernissen der detebeokratie anzupassen.
Die VerfahrenTeil 0001
Gesetze in detebeGesetze ohne bekannten ParagraphenEs steht jedem Studenten im Dienste eines eM(!)vertraglich zu, sich
einmal im Monat zu erschießen. Eine Verweigerung dieses Rechtes
wäre unmenschlich. Jeder hat in detebe das Recht auf eine angemessene Antwort. Ein Schild an der Eingangstür zu detebe: +-------------------------------------------------------+ |+-----------------------------------------------------+| |||+-------------------------------------------------+||| ||||| Das Spielen von Kindern, musizieren, ||||| ||||| bellen, jodeln und andere bei der ||||| ||||| Wahrheitsfindung störende Tätigkeiten ||||| ||||| sind in detebe [tm] ||||| ||||| _ _ _ ||||| ||||| | | | | | | ||||| ||||| __ _____ _ __| |__ ___ | |_ ___ _ __ | | ||||| ||||| \ \ / / _ \ '__| '_ \ / _ \| __/ _ \ '_ \ | | ||||| ||||| \ V / __/ | | |_) | (_) | || __/ | | ||_| ||||| ||||| \_/ \___|_| |_.__/ \___/ \__\___|_| |_|(_) ||||| ||||| ||||| |||+-------------------------------------------------+||| |+-----------------------------------------------------+| +-------------------------------------------------------+Dieter Brügmann, 03.03.00 GetränkegesetzGG Art. 3. [Gleichheit vor dem Gesetz] Paragraph 42§42 Rechtsauskunftsgesetz§17 Dtb-StGB§34 Namensverunglimpfungen §4242 Unterlassen von Anklagen Gesetz zur Kooperation zwischen Kranken- und Rentenkassen zwecks Abbau von unnötigen Ausgaben ("Kurz und schmerzhaft" oder "Ende mit Schrecken")Sinn des Gesetzes: Förderung von ärztlichen und sonstigen Behandlungen, die dazu führen, daß die Zahl von langfristigen Behandlungsfällen und Rentenanspruchsnehmern deutlich verringert wird. Ziel dieser Maßnahme ist die Entlastung von Solidargemeinschaften durch Reduzierung der Anzahl von Finanzsenken. § 42b: Erweiterte Schweigepflicht § 42c: Auskunftspflicht Dieter Brügmann, 24.10.2000 Temperaturbestimmungen für Sossesaucen in KinderhandIm Rahmen der allgemeinen Temperaturregelungsnovelle für öffentlich zugängliche Speisen und Speisen-, sowie Nahrungsmittelbegleit- und Zusatzstoffe in Groß-, Klein-, Gar-, sowie Einbauküchen ergeht mit sofortiger Wirkung folgender Ergänzungs- und Zusatzparagraph zur allgemein verbindlichen Temperaturüberwachungskontrolle von Sossesaucen: Der oder die Sossesaucenherstellende hat bei Herstellung, Zubereitung, Verkauf und Lagerung der Sossesauce strengstens darauf zu achten, daß die jeweils höchstzulässige Sossesaucentemperatur nicht um mehr als maximal 4,2% überschritten wird, sobald sich Kinder in der Nähe des sossesaucebeinhaltenden Gefäßes befinden, in Gefahr laufen, in die Nähe des sossesaucebeinhaltenden Gefäßes zu geraten oder der Verdacht besteht, daß sie Gefahr laufen könnten in den Verdacht zu geraten, in die Nähe eines sossesaucebeinhaltenden Gefäßen geraten zu können. Im Folgenden werden nun die jeweils höchstzulässigen Höchsttemperaturwerte für Sossesaucezubereitungen nach Altersgruppen geordnet aufgelistet:
Diese Werte sind nicht etwa beliebig oder willkürlich aus der Luft gegriffen, sondern wurden in langjährigen Testversuchen statistisch und protokollarisch einwandfrei und abgesichert ermittelt. Errechnete Messtoleranz +/-Null. Ein eindeutig ermitteltes Abweichen von den obigen offiziellen Temperaturregelungskontrollüberwachungstabellenwerten wird mit einer Geldbuße nicht unter 42000 Lewonzen und einem auf 42 Monate limitierten, absoluten Herstellungs-, Verkaufs- und Lagerungsverbot für Sossesaucen aller Art geahndet, im Wiederholungsfalle sogar mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 42 Jahren sowie einem lebenslangen absoluten Herstellungs-, Verkaufs- und Lagerungsverbot für Sossesaucen aller Art. Dienststempel der offiziellen Sossesaucentemperaturregelungsüberwachungskommission:
Unleserlich Kurt Fischer, 11.12.2000 Grundrecht auf Selbst-Namensverhunzung für Udos§ 1: Alle in detebe anwesenden Udos erhalten unbegrenzt, unbefristet und mit sofortiger Rückwirkung bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag das Sonderrecht der Selbst-Namensverhunzung. Dieses Recht besteht sowohl allgemein und speziell, als auch als Grund- und Sonderrecht. Und außerdem natürlich auch Donnerstags - mit oder ohne Sonnenschein. Udo Burghardt, 07.07.2001 Verordnungsgesetz_____Bekanntgabe_____ _Erweiterndes_und_abschließendes_Gesetz_zur_Einführung_und_Verkündung_ _von_Verordnungen_in_der_Realität(tm)_ (Verordnungsgesetz - VerGes) § 1: I. Verordungen sind in der Realität(tm) Ausdruck bizarrer Lebensfreude sowie grundlosen und willkürlichen Bürokrati^wDetebeokratismus. II. Verordnungen sind kraft ihrer natürlichen Willkür(tm) hellgrün mit einem Stich lila. § 2: I. Verordnungen bereichern das Leben und Sterben in der Realität(tm) durch die durch sie auferlegten Hindernisse. II. Durch die von Verordnungen auferlegten Hindernissen soll die Realität(tm) gezwungen werden, diese zu umgehen, um durch ihre Kreativität neue Wege^wteilwahrheiten, Erkenntnisse und Hochlichter zu entdecken. _Allgemeine_Bestimmungen_ § 3: I Verordnung im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Regelung von Lebens- und Ablebensvorgängen (Verordnungsgegenstand) in der Realität(tm), die allgemeine Gültigkeit beansprucht und an alle Bewohner der Realität(!) gerichtet ist. II. Bewohner der Realität(!) sind alle erlauchten Mitarbeiter(!), Mitarbeiter(!), Neubies und QNH. III. Bewohner im Sinne dieses Gesetzes sind auch Bewohnerinnen. § 4: I. Der Verordnungsgegenstand muß sich auf einen mit der Realität(tm) in Verbidung stehenden Lebens- und Ablebensvorgang beziehen. II. Lebens- bzw. Ablebensvorgängen sind diejenigen immer wiederkehrenden Bese^wWesensinhalte der Realität(tm), welche die Realität(tm) ob ihrer Bizarrheit kennzeichnen und von verrückten Rüsseltieren abgrenzen. § 5: Eine Regelung verrückter Rüsseltiere ist nicht zulässig. Eine solche Verordnung ist selbst als verrücktes Rüsseltier anzusehen und dem entsprechenden Archiv zuzuführen. § 6: I. Ferner sind als Verordnungsgegenstände diejenigen Vorgänge der Realität unzulässig, auf deren Ablauf die Bewohner aufgrund der Beschaffenheit der Vorgänge keinen Einfluß nehmen können. II. Insbesondere sind als Verordnungsgegenstände unzulässig: 1. Regelungen über die "Produktion" von Teilwahrheiten, Erkenntnissen und Hochlichtern. 2. Regelungen über den Traum des Hundes. 3. Regelungen den Großen BUMM(tm) betreffend. 4. Regelungen, die den Regelungen und dem Geist der Heiligen FAQ(tm) widersprechen. § 7: I. Verordnungen, die sich auf einen unzulässigen Verordnungsgegenstand beziehen, sind für nichtig zu erklären. II. Verordnungen, die offensichtlich nichtig sind, entfalten keine Wirkungen. Alle anderen nichtigen Verordnungen falten Papierservietten. (Kuschelverordnungsklausel) _Das_Verfahren_ § 8: I. Die Bekanntgabe zu erlassender Verordnungen hat realitätsöffentlich zu erfolgen. II. Die Bekanntgabe ist durch einen entsprechenden Subject-Wechsel deutlich zu machen. III. Im neu zu wählenden Subject soll der Verordnungsgegenstand mitgenannt werden. § 9: Verordnungen können von allen Mitarbeitern(!) und erlauchten Mitarbeitern(!) bekanntgegeben werden. §10: I. Der Verordnungsgegenstand ist im Namen der Verordnung zu bezeichnen. II. Der Anlaß zum Erlaß einer Verordnung ist mitanzugeben. Im Falle eines dazugehörigen Kontextes ist dieser durch die MID des betreffenden Ardiggels deutlich zu machen. §11: I. Verordnungen, gegen die der Oberste Anarch im Rahmen seines Amtes offiziell Einspruch einlegt, gelten als nichtig. II. Der Oberste Anarch hat seinen Einspruch innerhalb eine angemessenen Frist kundzutun. Der Einspruch hat realitätsöffentlich zu erfolgen. III. Ein Einspruch kann auch ohne Begründung erfolgen; ewentülle Gründe des Obersten Anarchen müssen schließlich bei Beschreiten des Rechtswegs offengelegt werden. _Rechtsmittel_ §12: I. Gegen Einsprüche des Obersten Anarchen ist der Rechtsweg vor dem ordentlichen detebe-Gericht gewährleistet. II. Das detebe-Gericht entscheidet letztgültig über die Nichtigkeit der Verordnung aufgrund der Vorträge der Parteien. III. Während des Verfahrens hat das Gericht die Stellungnahme des Obersten Anarchen als einer Prozeßpartei einzuholen. §13: I. Gegen zu erlassende und nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen kann jeder Bewohner der Realität(tm) Klage vor dem detebe-Gericht erheben. II. Die Klage ist innerhalb einer Frist von 42 Zipunden nach Inkrafttreten der Verordnung zu erheben. III. Begründet die erlassene Verordnung eine Beschwer für den Bewohner, so kann er unverzüglich nach Bekanntwerden der Beschwer Klage erheben. IV. Wird eine Klage verspätet eingereicht, so kann das Gericht mit Zustimmung des Obersten Anarchen trotz der Fristverletzung entscheiden. §14: I. Wird von einem Bewohner Klage erhoben, so entscheidet das Gericht nach Anhörung von Verordnungsschreiber und Kläger; das Gericht sollte die Stellungnahme des Obersten Anarchen einholen. II. Sollte das Einholen der Stellungnahme des Obersten Anarchen nach Absatz I dem Gericht aus Gründen der Bequemlichkeit nicht möglich sein, so kann das Gericht die Olliezei zur Festnahme und Vorführung der Stellungnahme veranlassen. §15: I. Im Falle einer Beschwer durch eine erlassene Verordnung ist das Gericht befugt, diese auf Antrag per einstweiliger Verfügung bis zur letztgültigen Entscheidung außer Kraft zu setzen, wenn durch ein Inkraftbleiben unmittelbare Härten nicht zu umgehen sind und die Klage dem Gericht als aussichtsreich erscheint. II. Gegen die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. §16: I. Mängel in der nach diesem Gesetz beschriebenen Form sind bis zur letztgültigen Entscheidung des detebe-Gerichts heilbar. II. Für die Heilung von Formmängeln ist der Netzarzt zuständig. III. Sollte die Heilung durch den Netzarzt unerwarteterweise nicht glücken, so gilt der Formmangel als geheilt. _Anwendungsbereich_des_Gesetzes_ §17: I. Im Rahmen dieses Gesetzes erlassene Verordnungen gelten unmittelbar gegen sämtliche Bewohner der Realität(tm). II. Sind in einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung Ausnahmen für die Geltung benannt, so gilt Absatz 1 nicht für diese Ausnahmen. §18: I. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle in der Vorschrift erlassenen und noch zu erlassenden Vorschriften. II. Die Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlassener Verordnungen bleibt hiervon unberührt. III. Rechtsmittel nach diesem Gesetze stehen bezüglich auch bereits erlassener Gesetze zu, soweit diese ine Beschwer begründen. _Inkrafttreten_dieses_Gesetzes_ §19: Dieses Gesetz tritt zum Zeitpunkt der zu erteilenden notariellen Bestätigung in Kraft. _____Ende der Bekanntgabe_____ Malte Dembek, 05.05.01
detebe-EStG§42: Einnahmen, die ausserhalb der Realität durch unübliche
Geschäfte erzielt werden, sind öffentlich bekanntzumachen
und detebe-gemäss zu versteuern. Wäre nur noch darzulegen, wie die ordnungsgemäße Ausübung eines Amtes
ein "unuebliches Geschaeft" sein kann, und welcherart die dergestalt
erzielten Einnahmen gewesen sein mögen. Die detebe-gemäße Versteuerung
ergibt sich dann fast von selbst.
Die 42 Gebote der detebeokratisch, legitimierten, reinen Willkür in der Realität[tm]Im Gegensatz zu den anderen Gesetzen und Vorschriften ist bei den folgenden Geboten die Gültigkeit ungeklärt.
Gudrun Hermes, 30.10.2000 |
http://www.chpr.at/detebe/urteile.html
Created: 26.12.1998
Updated: 10.02.2016
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